Zur außergerichtlichen Streitbeilegung und zur Verjährungshemmung geeignet ist ein Güteantrag, der den Sachverhalt kurz schildert und den daraus geltend gemachten Anspruch "individualisieren"
muss (vgl. OLG Frankfurt/Main, 19 U 2/14; zur Individualisierung vgl. OLG München, 19 W 984/11). Meine Gütestelle ist staatlich vom OLG München anerkannt, sodass die formalen Anforderungen für
die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllt sind. Die Hemmung endet sechs Monate nach der Beendigung des Güteverfahrens, § 204 Abs. 2 BGB. Wenn alle Beteiligten mit der
Durchführung des Güteverfahrens einverstanden sind, findet ein gemeinsamer Termin statt, um eine einvernehmliche nachhaltige Lösung für die Parteien zu finden. Andernfalls wird das Scheitern des
Güteverfahrens festgestellt.